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Die Satzung

Satzung des Schützenvereins Hützel-Steinbeck von 1909 e.V.

§ 1

Name und Sitz des Vereins:

Der Verein führt den Namen Schützenverein Hützel-Steinbeck von 1909 e.V.
nachstehend Verein genannt.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soltau eingetragen und hat
seinen Sitz in Hützel.

§ 2

Zweck des Vereins:

  1. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (АО).
  3. Zweck des Vereins ist die Förderung des Schießsportes, insbesondere eine intensive Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses. Körperlich-seelische Gesunderhaltung sind das Ziel zum Erreichen hoher sportlicher und schießsportlicher Leistungen.
  4. Der Zweck soll erreicht werden durch die Bereitstellung sämtlicher erforderlicher Mittel zur Durchführung und Austragung des Schießsports - insbesondere für eine verantwortungsbewußte Jugendarbeit.
  5. Die schießsportlichen Veranstaltungen sollen in ihrer Zielsetzung dazu dienen, diesen gemeinnützigen Zweck zu verwirklichen.
  6. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  9. Der Verein ist Mitglied im Kreisschützenverband Soltau e.V., im Landesschützenverband Niedersachsen e.V. und im Deutschen Schützenbund, deren Satzungen er anerkennt.

§ 3

Geschäftsjahr:

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Zusammensetzung:

Der Verein hat

  1. ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
  2. jugendliche Mitglieder unter 18 Jahre
  3. Ehrenmitglieder

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf schriftlichen Antrag erwerben sofern sie sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfügt, über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand. Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten erforderlich.
  2. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Satzung und verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten und den Verein stets uneigennützig zu fördern.
  3. Langjährige Mitglieder und solche Mitglieder oder Personen, die sich um den Verein ganz besondere Dienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ б

Rechte und Pflichten der Mitglieder:

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht auszuüben. Stimmberechtigt sind Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Vorstandsbeschluß von Fall zu Fall bestimmt.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassenen Anordnungen zu respektieren.
  4. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 7

Erlöschen der Mitgliedschaft:

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder schriftliche Austrittserklärung auf den Schluß des Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten, Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
  2. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Ermahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein auf Beschluß des Vorstands ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Aufforderung nicht innerhalb der Frist von einem Monat bezahlt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  3. Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluß endgültig entscheidet.
  4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

§ 8

Beiträge der Mitglieder:

  1. Jedes Mitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird.
  2. Der Beitrag ist im ersten Quartal fällig. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§ 2) zu verwenden.

§ 9

Organe des Vereins:

  1. Oberstes Organ ist die Jahreshauptversammlung und eventuell einzuberufende Mitgliederversammlungen.
  2. Der Vorstand.
  3. Die Ausschüsse.

§ 10

Zusammentritt und Einberufungen der Mitgliederversammlungen:

  1. Die Jahreshauptversammlung tritt einmal jährlich zusammen.
  2. Auf Beschluß des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/5 der ordentlichen Mitglieder müssen zur Regelung unvorhergesehener Ereignisse Mitgliederversammlungen einberufen werden.
  3. Die Jahreshauptversammlung ist im 1. Quartal des Kalenderjahres durchzuführen. Sie ist spätestens 14 Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung einzuberufen. Weitere Mitgliederversammlungen werden durch schriftliche Einladungen einberufen.
  4. Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich vorliegen.
  5. Die Jahreshauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde.
  6. Stimmberechtigt ist jedes anwesende ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied.
  7. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und van Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 11

Aufgaben der Jahreshauptversammlung:

Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands.
  2. Entgegennahme des Kassenberichts und der Stellungnahme des Kassenprüfers.
  3. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes.
  4. Neuwahl der Organe, die unter § 9 Abs. 2 und 3 aufgeführt sind, für jeweils 2 Jahre, sowie der Kassenprüfer.
  5. Beschlußfassung über den Haushaltsplan, die Höhe der Mitgliederbeiträge und evtl. Umlagen.
  6. Genehmigung des Erwerbs und der Veränderung von Grundbesitz.
  7. Genehmigung der Aufnahme von Darlehen.
  8. Beschlußfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins.
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes.

§ 12

Die Abstimmung:

  1. Soweit nicht anderes bestimmt ist, entscheidet bei der Beschlußfassung die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
  2. Zur Durchführung einer Satzungsänderung ist die Mehrheit von 3/4 der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 13

  1. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
  2. Bei Ablauf der Amtszeit des Vorstandes oder dessen Rücktritt führt den Vorsitz bis zur Neuwahl des 1. Vorsitzenden ein Altersvorsitzender, der für diese Aufgabe aus der Versammlung heraus gewählt wird. Der alte Vorstand bleibt im Amt, bis der neue Vorstand gewählt ist.
  3. Bei ernsten Beanstandungen der Kassenführung wird die Entlastung des Vorstandes bis zur Klärung durch einen aus drei ordentlichen Mitgliedern bestehenden Ausschuß zurückgestellt, der von der Versammlung gewählt wird. Die Entlastung wird in diesem Falle bei der nächsten Jahreshauptversammlung nachgeholt.

§ 14

Zusammensetzung und Einberufung des Vorstandes:

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • 1. Vorsitzender
    • 2. Vorsitzender
    • Kassenwart
    • Schriftführer
    • Schützenhauptmann
    • Adjutant
    • Jugendleiter
    • Vereinsschießwart
    • Damenleiterin
    • Vergnügungswart
    • Waffenwart
    • Schießstandwart
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam mit dem Kassenwart oder dem Schriftwart.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, zu seinen Sitzungen weitere Mitglieder des Vereins heranzuziehen. Diese genießen jedoch kein Stimmrecht.
  4. Die Vorstandssitzung muß mindestens viermal im Jahr einberufen werden. Die Einladung muß mindestens 8 Tage vorher erfolgen. In dringenden Fällen ist eine kürzere Ladungszeit möglich.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zur Vorstandssitzung satzungsgemäß einberufen wurde. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 15

Aufgaben und Rechte des Vorstandes:

  1. Der Vorstand hat die Geschäfte und Interessen des Vereins satzungsgemäß auszuüben. Er führt die durch die Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse durch und legt der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht vor.
  2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Vorstand berechtigt, weitere Vereinsmitglieder heranzuziehen.
  3. Beim Ausscheiden oder andauernder Verhinderung eines seiner Mitglieder ist der Vorstand berechtigt, dessen Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch ein geeignetes Mitglied des Vereins zu besetzen.
  4. Der Vorstand entscheidet über Erwerb (§ 5 Abs. 1) und Verlust (§ 7 Abs.2) der Mitgliedschaft.
  5. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen. Eine Abschrift ist jedem Vorstandsmitglied umgehend auszuhändigen.

§ 16

Aufgaben und Rechte der Vorstandsmitglieder:

  1. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Er hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe. Er unterzeichnet die genehmigten Satzungen, sowie Protokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und außerdem alle wichtigen und für den Verein verbindlichen Schriftstücke.
  2. Der 2. Vorsitzende vertritt den 1. Vorsitzenden im Verhinderungsfalle in allen Vereinsangelegenheiten. Er unterstützt den 1. Vorsitzenden bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
  3. Der Kassenwart führt die Kassengeschäfte des Vereins. Er sorgt für die Einziehung der Beiträge. Zahlungen dürfen nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden vorgenommen werden. Alle Einnahmen und Ausgaben sind durch Belege nachzuweisen und der Kassenprüfung vorzulegen. Der Jahreskassenbericht ist schriftlich abzufassen und von den Kassenprüfern und dem 1. Vorsitzenden unterzeichnet dem Protokoll der Jahreshauptversammlung beizufügen. Der Kassenwart führt die Mitgliederliste und meldet während des Geschäftsjahres neu eingetretene Mitglieder dem Kreisschützenverband nach.
  4. Der Schriftführer führt den Schriftverkehr des Vereins und ist berechtigt, einfache, für den Verein unverbindliche Schriftstücke zu unterzeichnen. Er führt die Protokolle der Versammlungen und Sitzungen und ist für Presseveröffentlichungen des Vereins verantwortlich.
  5. Der Schützenhauptmann führt die Schützenkompanie bei Veranstaltungen und sorgt für die Vorbereitung und reibungslose Durchführung der Veranstaltungen.
  6. Der Adjutant vertritt die Interessen des Schützenkönigs und unterstützt den Schützenhauptmann bei der Erfüllung seiner Aufgaben.
  7. Der Vereinsschießwart sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießbetriebs. Er schlägt geeignete Mitglieder zur Teilnahme an Lehrgängen (Schießwartlehrgänge) vor. Er ist Vorsitzender des Schießausschusses.
  8. Der Jugendleiter betreut die jugendlichen Mitglieder des Vereins und sorgt für deren Ausbildung und Förderung.
  9. Die Damenleiterin vertritt die Belange der weiblichen Mitglieder.
  10. Der Vergnügungswart bereitet die Feste des Vereins vor und sorgt für einen reibungslosen Ablauf der Feste. Er ist Vorsitzender des Vergnügungsausschusses.
  11. Der Waffenwart verwahrt und pflegt die vereinseigenen Waffen, Munition und Scheiben und sorgt für deren Bereitstellung zu den angesetzten Schießen.
  12. Der Schießstandwart sorgt für alle Belange des Schießstandes. Er pflegt die dort installierten Geräte und sorgt für die ständige Einsatzbereitschaft des Schießstandes und der Geräte.
  13. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitere Mitglieder des Vereins heranzuziehen.

§ 17

Die Ausschüsse:

  1. Zur Durchführung von wesentlichen und umfangreichen Aufgaben im Verein können Ausschüsse gebildet werden.
  2. Ein Ausschuß besteht aus mindestens vier Mitgliedern und dem Vorsitzenden des Ausschusses.
  3. Vorsitzender eines Ausschusses ist das für die Durchführung der jeweiligen Aufgabe verantwortlich Vorstandsmitglied. (§ 16)
  4. Über die Sitzung eines Ausschusses wird ein Protokoll geführt.
  5. An den Ausschußsitzungen kann jedes Vorstandsmitglied teilnehmen. Es hat jedoch kein Stimmrecht.
  6. Das Ergebnis einer Ausschußsitzung legt der jeweilige Vorsitzende dem Vereinsvorstand auf der nächstfolgenden Vorstandssitzung vor.

§ 18

Die Kassenprüfer

  1. Die Kassenprüfer werden für zwei jähre gewählt (§ 11/14). Die Wahl ist in jährlichem Wechsel vorzunehmen, so daß zwei Kassenprüfer nur ein Jahr gemeinsam tätig sein. Wiederwahl ist erst nach Ablauf von mindestens zwei Jahren möglich.
  2. Die Kassenprüfer haben nach Schluß des Geschäftsjahres gemeinsam eine Kassenprüfung vorzunehmen. Darüber hinaus ist ein Protokoll anzufertigen, das der Jahreshauptversammlung vorzulegen ist. Ist eine ordnungsgemäße Geschäftsführung festgestellt worden, beantragen Kassenprüfer Entlastung des Vorstandes.

§ 19

Schlußbestimmungen

  1. Zu Beschlußfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 erforderlich, unter der Bedingung, daß mindestens 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind. Erscheinen bei der Beschlußfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder, so ist die Abstimmung nach Ablauf von 4 Wochen zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall bzw. Erlöschen seines bisherigen Zweckes fällt nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten das verbleibende Vermögen des Vereines an die Gemeinde Bispingen, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (möglichst in der Jugendarbeit) zu verwenden hat.
  3. Die erste Satzung des Vereins wurde von der Jahreshauptversammlung am 25. April 1975 beschlossen. Die Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Soltau erfolgte am 29. Januar 1976. Die erste Satzung wird durch diese ersetzt, die auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 2. Juli 1993 beschlossen wurde.
   

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